Aktuelle Lage

Sie haben Fragen zu aktuellen Entwicklungen am Energiemarkt?

Informationen für die Immobilienwirtschaft

Zu den wichtigsten Regelungen und aktuellen Beschlüssen rund um die Entwicklungen am Energiemarkt informieren wir Sie hier gerne. Wir als Ihr zuverlässiger Energiepartner möchten wichtige Hintergrundinformationen liefern und Ihre dringendsten Fragen beantworten. 

Stand der letzten Bearbeitung: 09.02.2024, 14:30 Uhr

Verzögerte Rechnungen durch die Umsetzungen des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes

  • Welche Herausforderungen bringt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz mit sich?

    Zum 01.01.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Aus diesem Gesetz folgen neue Verpflichtungen für Sie als Vermietende sowie uns als Brennstofflieferanten:

    In der Umsetzung dieser CO2-Kostenteilung hat der Vermietende nicht nur die Kohlendioxidkosten für die jeweiligen Anteile zu ermitteln, sondern auch die Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung für den jeweiligen Mietenden gesondert abzurechnen. Die prozentualen Anteile, die auf Mietende sowie Vermietende entfallen, werden auf Basis eines Stufenmodells und des energetischen Zustandes des Wohngebäudes ermittelt.

    Als Energielieferant fossiler Brennstoffe (Erdgas) und fertiger Wärme, die aus fossilen Brennstoffen erzeugt wurde (Fern- und Nahwärme), sind wir dazu verpflichtet, auf der Rechnung Angaben für den CO2-Ausstoß und die damit verbundenen CO2-Kosten auszuweisen.

    Weiterführende Informationen zum Thema CO2-Kostenaufteilungsgesetz finden Sie auch unter: stadtwerke-kiel.de/co2-kosten

  • Welche Angaben und Werte werden zukünftig in den Rechnungen ausgewiesen?

    Konkret finden Sie zukünftig auf Ihrer Rechnung folgende Angaben:

    • Brennstoffmenge, die geliefert bzw. zur Wärmeerzeugung eingesetzt wurde
    • Emissionsfaktor, der zum Lieferzeitpunkt heranzuziehen ist,
    • CO2-Ausstoß, der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge,

     

  • Ab wann greifen die Regelungen des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes?

    Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem o.g. Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

    Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.

     

  • Warum verzögert sich die Rechnungsstellung aufgrund des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes?

    Die eigentlichen Vorgaben des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes sind faktisch nicht umsetzbar, da die Emissionsfaktoren des Vorjahres, die zur Ermittlung der CO2-Kosten herangezogen werden müssen, erst im Sommer des Folgejahres vorliegen. Somit ist es unmöglich diese bereits zu Jahresbeginn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

    Die erforderliche Klärung dieser Umstände hat leider längere Zeit in Anspruch genommen. Die Branchenverbände konnten erst kurz vor Jahresende 2023 eine Alternativlösung bzw. Handlungsempfehlung mit dem Gesetzgeber abstimmen:

    Um Ihnen trotzdem schnellstmöglich die Jahresrechnung erstellen zu können, werden wir nun auf die Werte des Vorjahres zurückgreifen.

    Aufgrund der komplexen technischen Umsetzung und der erst kürzlich gelieferten Vorgaben, verzögern sich dennoch die Jahresrechnungen, die Gas- und Wärmelieferungen betreffen.

    Diesen Umstand bedauern wir sehr. Wir wissen, dass sie als Vermietende darauf angewiesen sind, kurzfristig die Jahresrechnung zu erhalten, um die Heizkostenabrechnungen für Ihre Mieterinnen und Mieter zu erstellen. Bitte sehen Sie dennoch von Nachfragen zum Stand der Rechnung ab. Wir versichern Ihnen, dass wir mit Hochdruck an der Lösung arbeiten.

Ende der Preisbremsen

Um Haushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hatte die Bundesregierung Anfang 2023 Preisbremsen für Gas und Wärme sowie Strom eingeführt. Diese Preisbremsen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) bzw. Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. Somit entfällt seit dem Jahreswechsel die monatliche Gutschrift Ihres individuellen Entlastungsbetrags. 

  • Bekomme ich eine Übersicht über die Entlastungen, die mir im Jahr 2023 zustanden und gewährt wurden?

    Ja, Sie erhalten in der nächsten Jahresrechnung eine abschließende Übersicht über die zustehenden und gewährten Entlastungsbeträge aus der Preisbremse.

Ende der temporären Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme

Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer temporär von 19 % auf 7 % abgesenkt. Nach derzeitiger Gesetzeslage läuft diese Absenkung Ende März 2024 aus.
Ab dem 01.04.2024 werden wir Ihre Energiekosten automatisch mit dem dann gültigen Steuersatz i.H.v. 19 % berechnen. Hierüber erhalten Sie keine gesonderte Information.

Sofern Sie in Kürze eine Jahresrechnung bekommen, enthält diese einen neuen Abschlagsplan. In diesem Abschlagsplan wird die Änderung des Mehrwertsteuersatzes bereits berücksichtigt.

Gaspreisbremse & Wärmepreisbremse

Diese beiden Preisbremsen werden im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geregelt. Was das konkret für Sie bedeutet und wie die Entlastung ggf. weitergegeben wird, lesen Sie nachfolgend.

Die Höhe der Gas- bzw. Wärmepreisbremse richtet sich danach, welcher Kundengruppe Sie angehören, nach dem Verbrauch und danach, ob die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil (SLP) oder Registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet wird. Eine RLM-Messung findet i. d. R. bei Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch über 1.500 MWh (1.500.000 kWh) Anwendung.

Die Berechnung der monatlichen Entlastung richtet sich dabei nach der Kundengruppe:

  • Erste Kundengruppe

    Für Kunden, die mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, gelten nahezu die gleichen Regelungen zur Berechnung wie für Privatkunden.

    • Kunden, deren Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500 MWh nicht überschreitet
    • Kunden, die Erdgas bzw. Wärme überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft beziehen
    • Kunden, die zugelassene Pflege, - Vorsorge- oder Rehabilitations­einrichtungen, Kindertagesstätte oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die soziale Leistungen im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches erbringen
    • Kunden, die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen oder des Privatrechts sind, oder als eingetragener Verein oder als sonstige juristische Person des privaten Rechts organisiert sind
    • Kunden, die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sind

    Ausgenommen sind an dieser Stelle nach dem aktuellen Gesetzesentwurf explizit zugelassene Krankenhäuser und Kunden, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärme­erzeugungs­anlagen beziehen.

    Die Gas- und Wärmepreisbremse sieht für die oben genannten Kunden für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (SLP-Kunden) bzw. für 80 % des Jahresverbrauchs im Kalenderjahr 2021 (RLM-Kunden) folgendes vor:

    • Höchstpreis für Erdgas: 12 Cent pro kWh (brutto inkl. aller Entgelte und Umlagen)
    • Höchstpreis für Wärme: 9,5 Cent pro kWh (brutto inkl. aller Entgelte und Umlagen)
    • Für den restlichen Gas- und Wärmeverbrauch wird der gültige Vertragspreis abgerechnet
  • Zweite Kundengruppe

    Für Kunden, die nicht zur ersten Kundengruppe gehören, aber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, greifen ebenfalls Preisobergrenzen.

    Für Erdgas sind hierzu folgende Kundengruppen definiert:

    • RLM-Erdgaskunden, die mehr als 1.500 MWh beziehen, dieses aber nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen einsetzen
    • Betreiber einer KWK-Anlage, die leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage nutzen
    • Zugelassene Krankenhäuser

    In diesen Fällen sieht die Gas- bzw. Wärmepreisbremse vor, dass sie für 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr 2021 von einem maximalen Preis pro Kilowattstunde profitieren:

    • Höchstpreis für Erdgas: 7 Cent pro kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer)
    • Höchstpreis für Wärme: 7,5 Cent pro kWh (vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer)
    • Für den restlichen Gas- und Wärmeverbrauch wird der gültige Vertragspreis abgerechnet

Was bringt die Gaspreisbremse?

Ein Rechenbeispiel

Die hier dargestellte Grafik zeigt ein Entlastungs-Beispiel für einen Haushalt mit einer Jahresverbrauchsprognose von 20.000 kWh Gas in der Kieler Grundversorgung (13,49 ct/kWh).

Strompreisbremse

Die beschlossene Strompreisbremse wird im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) geregelt. Was das konkret für Sie bedeutet und wie die Entlastung ggf. weitergegeben wird, lesen Sie nachfolgend.

Die Höhe der Entlastung durch die Strompreisbremse richtet sich nach dem Jahresverbrauch.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 Kilowattstunden lag der Deckel im Jahr 2023 bei 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen liegen.

Diese Preisobergrenze galt im Jahr 2023 bei SLP-Kunden für 70 % der vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (=Entlastungskontingent). Bei RLM-Kunden wurden für die Bestimmung des Entlastungskontingentes 70 % des historischen Verbrauchs im Kalenderjahr 2021 herangezogen.

Sollten Sie weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen, finden Sie hier die für Sie zutreffenden Regelungen.

Die Entlastung wurde wie auch bei Gas- und Wärmekunden monatlich gewährt, in dem diese in den Abschlagsbeträgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung berücksichtigt wurde.

Zusammenfassende Übersicht

Häufige Fragen zu den Preisbremsen

  • Wann bzw. für wen galten die Preisbremsen?

    Eine monatliche Entlastung durch die Preisbremsen erfolgte nur, sofern der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis für Gas, Wärme oder Strom den jeweiligen Höchstpreis überstieg. Sofern Ihr Arbeitspreis oberhalb des festgelegten Höchstpreises lag, haben Sie automatisch von der jeweiligen Preisbremse profitiert.

    Ihr Arbeitspreis lag unterhalb der definierten Preisbremse?
    Gute Nachrichten: Während Sie bereits von einem günstigen Tarif bei den Stadtwerken Kiel profitierten, profitierte auch die Gesellschaft. Dadurch, dass Ihr Arbeitspreis unterhalb der Preisbremse lag, musste der Bund keine Ausgleichszahlung leisten.

  • Woher kommt die Jahresverbrauchsprognose?

    Die Jahresverbrauchsprognose wird automatisch ermittelt und entspricht nicht unbedingt dem Vorjahresverbrauch. Sie ist individuell und wird je Abnahmestelle automatisiert hinterlegt. Sofern die Preisbremsen bei Ihnen greifen, werden wir unseren Kundinnen und Kunden rechtzeitig den individuellen Prognosewert und die daraus resultierende Entlastung mitteilen.

  • Gut zu wissen: Energiesparen lohnt sich auch weiterhin!

    Die finanzielle Entlastung durch die Preisbremse richtet sich nach der Jahresverbrauchprognose und nicht nach dem tatsächlichen Energieverbrauch. Die Entlastung bleibt somit immer gleich und wirkt sich bei geringerem Verbrauch prozentual besonders stark aus. Wer es also schafft, mit weniger Energie auszukommen, als ihm prognostiziert wurde, spart doppelt. Nämlich zum einen durch die Entlastung der Preisbremse und zum anderen durch geringere Energiekosten. 

  • Wie erreicht mich die finanzielle Entlastung durch die Preisbremsen?

    Wir buchen Ihnen monatlich ein Zwölftel Ihres Entlastungsbetrags als Gutschrift in Ihr Kundenkonto. Alle Details zur Berechnung Ihrer individuellen Entlastung finden Sie in der schriftlichen Mitteilung, die alle betroffenen Kunden von uns erhalten.

    Sie zahlen Ihre Abschläge per Bankeinzug?
    Wenn uns ein gültiges SEPA Lastschriftmandat vorliegt und wir Ihren monatlichen Abschlagsbetrag hierüber abbuchen, berücksichtigen wir die monatlichen Gutschriften automatisch in einem entsprechend reduzierten Abbuchungsbetrag. 

    Sie zahlen Ihre Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag?
    Wenn Sie Ihren monatlichen Abschlag per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, verrechnen wir die monatlichen Gutschriften mit der nächsten Jahresrechnung. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, den monatlichen Überweisungsbetrag jeweils um den Gutschriftsbetrag zu kürzen. Der Abschlagsplan bleibt unverändert, da auch die Gutschriften als Einzahlung berücksichtigt werden.

    Bitte beachten Sie: Die Entlastungen sind vorläufig und stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Verrechnung erfolgt wie gewohnt in der Jahresabrechnung. Dort werden neben den geleisteten Abschlagsbeträgen zusätzlich die gewährten Entlastungsbeträge ausgewiesen und mit den tatsächlichen Verbräuchen und Kosten verrechnet.

  • Wann erhalte ich meine nächste Jahresrechnung?

    Die Einführung der Preisbremsen bzw. die Entlastung im Dezember 2022 wirkt sich nicht auf Ihren regulären Abrechnungszeitraum aus. Ihre nächste Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie wie in der Vergangenheit zum Ende Ihrer individuellen Abrechnungsperiode und nicht zwingend zum Beginn oder Ende eines Kalenderjahres.

Weitergabe der Entlastungen und Informationsplichten für Vermieter und Hausverwaltungen

Nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sind Sie im Rahmen von Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern zur Weitergabe der Entlastungen und Informationen verpflichtet. Als Ihr zuverlässiger Energiepartner haben wir die wichtigsten Punkte nachfolgend für Sie zusammengefasst. Alle genauen Details, Formulierungen und Regelungen entnehmen Sie bitte den Gesetzestexten.

Entlastungen & Informationspflichten nach dem StromPBG und dem EWPBG

  • Der Vermieter hat die Entlastung, die er selbst vom Energieversorger erhält, in der (Heizkosten-)Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles an der Entlastung auszuweisen.
  • Für Erdgas, Wärme oder Strom (im Falle einer Wärmepumpe oder anderen Stromheizung)gilt: Wenn die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Gas, Wärme oder Strom seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden bzw. die Vorauszahlungen erstmals nach dem 1. Januar 2022 vereinbart wurden, muss der Vermieter nach dem Erhalt der Informationen des Energieversorgers die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen. (Ausnahme: Hierauf kann verzichtet werden, sofern die Anpassung weniger als 10% betragen würde).
  • Infopflicht: Der Vermieter muss den Mieter unverzüglich nach Erhalt der Informationen des Energieversorgers in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung informieren.
  • Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag. (Dies ist für Strom nicht erforderlich, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus Strom versorgt wird und der Vermieter gleichzeitig nach dem EWPBG zur Information verpflichtet ist.)
  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie selbst erhält, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen.
  • Ist voraussichtlich eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 % zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang gefordert werden, der den voraussichtlichen Kosten entspricht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag zu unterrichten.
  • Vermieter oder Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sind außerdem dazu verpflichtet, dieHöhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Mieters oder des Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln.

 

Bereitstellung der Informationen zu Entlastungsbeträgen durch den Energieversorger

Verpflichtung der Informationsweitergabe durch die Eigentümer / Verwaltungen über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung

Tatsächliche Info an die Mieter & Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung & ggf. Anpassung der Vorauszahlung

Dezemberhilfe

Soforthilfe-Paket Gaspreise (Dezemberhilfe)

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten, hat der Bund 2022 einen Teil der Kosten für Erdgas übernommen.

  • An wen richtet sich die Dezemberhilfe? Profitieren auch Unternehmen von der einmaligen Entlastung?

    Der einmalige Entlastungsbetrag richtet sich an Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, sofern sie vom jeweiligen Energieversorger am Stichtag 01.12.2022 beliefert wurden. Ausgenommen sind jedoch Entnahmestellen von RLM Kunden mit einem Jahresverbrauch von > 1,5 GWh sowie Kunden, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen nutzen oder zugelassene Krankenhäuser sind.

    Für RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh gibt es jedoch noch eine weitere Einschränkung. Sofern diese Kunden eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie nach dem aktuellen Gesetzesentwurf Anspruch auf die einmalige Entlastung:

    • Kunden, die das Erdgas überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen,
    • Kunden, die zugelassene Pflege, - Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind, die soziale Leistungen im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches erbringen,
    • Kunden, die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs sind,
    • Kunden, die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter sind.

    Diese Kundengruppen müssen uns als ihren Energieversorger spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform darüber informieren, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

    Sofern eine der o.g. Voraussetzungen auf Sie zutrifft, wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an Ihren Kundenmanager oder senden uns eine Mail an immobilienkunden@remove-this.stadtwerke-kiel.de

    Hinweis: Sofern eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass Entlastungsbeträge unzulässig ausgezahlt worden sind bzw. keine Anspruchsvoraussetzung vorlag, werden wir den Entlastungsbetrag zurückfordern.

  • Wie gestaltet sich die einmalige Entlastung im Rahmen der Dezemberhilfe für SLP- und RLM-Kunden?

    Für SLP-Kunden gilt:

    Vorgesehen ist, dass der Bund im Dezember einmalig die Abschlagszahlung für Letztverbraucher übernimmt. Damit wird eine finanzielle Brücke bis zur Gaspreisbremse geschaffen.

    Aus diesem Grund werden wir im Dezember keine Abschläge für diese Gas-Kunden einziehen.

    Sollten Sie Ihre Gas-Abschläge per Überweisung zahlen, können Sie diese für Dezember aussetzen. Für den Fall, dass der Abschlagsbetrag dennoch bei uns eingeht, werden wir eine entsprechende Gutschrift in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigen.

    Die ausgesetzten Dezemberabschläge stellen eine vorläufige Leistung zur schnellen Entlastung dar. Der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag berechnet sich jedoch wie folgt:

    Für SLP-Kunden ergibt sich der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeitspreis für Gas zuzüglich des Grundpreises für den Monat Dezember. Mit der nächsten Jahresabrechnung wird die vorläufige Leistung (erstatteter Dezemberabschlag) dann mit diesem Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022 verrechnet.

    Für RLM-Kunden gilt:

    Für RLM-Kunden, die von der Dezemberhilfe profitieren, wird zur Berechnung des einmaligen Entlastungsanspruches ein Zwölftel des Verbrauchs von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 und der im Dezember 2022 gültige Preis herangezogen. Im Gegensatz zu den SLP-Kunden besteht für RLM-Kunden kein Anspruch auf eine vorläufige Leistung.

    Für die anspruchsberechtigten RLM-Kunden erfolgt die Kompensation spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst.

    Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?
    Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

  • Wie erfolgt die Weitergabe der Entlastungen für Gas und Wärme in Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften?

    Im Falle einer Vermietung ist vorgesehen, dass der Vermieter die Entlastung, die er für den Dezember 2022 erhält, im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergibt. Die Höhe der Entlastung ist dabei gesondert auszuweisen.

    Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben und dabei die Höhe hier ebenfalls gesondert auszuweisen.

  • Wie muss ich meine Mieterinnen und Mieter als Vermieter informieren?

    Der Vermieter soll die Mieter unverzüglich und in Textform über die Höhe der vorläufigen Leistung oder die Höhe der tatsächlichen Entlastung informieren. Zusätzlich besteht eine Pflicht, die Mieter darüber zu informieren, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weitergeben wird.

    Gleiches gilt für die Vermietung von Eigentumswohnungen. In diesem Fall soll der Vermieter den Mieter unverzüglich nach Erhalt der Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer informieren.

Soforthilfe-Paket Wärmepreise (Dezemberhilfe)

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Letztverbraucher zu entlasten, hat der Bund 2022 einen Teil der Kosten für Fern- bzw. Nahwärme übernommen, da diese ebenfalls unter dem Einsatz von Erdgas erzeugt werden.
 

  • Wie funktioniert die Dezemberhilfe für Wärmekunden?

    Die Höhe der einmaligen Entlastung im Dezember basiert auf den Abschlägen/Preisen aus September 2022. Diese werden jedoch mit einem vom Gesetzgeber vorgegebenen, pauschalen Anpassungsfaktor multipliziert, der die mittelfristige weitere Preisentwicklung bis Dezember pauschal abdecken soll. Die Höhe des Faktors wurde auf 20 % festgelegt. Danach beträgt die Gutschrift unserer Wärmekunden 120 % der im September geleisteten Abschlagszahlung.

    Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?
    Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

  • Wie profitieren meine Mieter von den Entlastungen?

    Wie bei den Gaskunden ist auch für Wärmekunden vorgesehen, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastungen im Rahmen der nächsten Heizkostenrechnung an Ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben.

    Sofern Sie uns mit uns einen Wärme-Direkt-Service-Vertrag (WDS) geschlossen haben und wir somit die Heizkostenabrechnung mit Ihren Mieterinnen und Mietern übernehmen, erfolgt deren Entlastung durch uns. Die Mieterinnen und Mieter erhalten von uns im Dezember eine Gutschrift in Höhe von 120 Prozent der im September geleisteten Abschlagszahlung.

     

Energiesparen

  • Aus welchem Grund ist Energiesparen weiterhin so wichtig?

    Einerseits sind wir bundesweit auf eine Einsparung von ca. 20 % angewiesen, um bei einem normalen Winter die Versorgungssicherheit trotz ausgefallener Gasmengen aus Russland gewährleisten zu können.Andererseits sind Gas, Wärme und Strom trotz der Maßnahmen wie der temporären Mehrwertsteuersenkung und den Preisbremsen zur Zeit teurer, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Deshalb senkt jede eingesparte Kilowattstunde nicht nur den bundesweiten Energiebedarf, sondern schont auch den eigenen Geldbeutel.

  • Warum sollte ich in der Gaskrise auch Wärme, Warmwasser und Strom sparen?

    Der Energieträger Erdgas ist eng verwoben mit den weiteren Sparten Strom, Wärme und Wasser. Denn auch Strom wird unter Einsatz von Erdgas produziert, genau wie Fern- und Nahwärme. Und Wasser wird wiederum durch den Einsatz von Gas, Fernwärme oder Strom erwärmt. Auch wenn es wünschenswert ist, sind wir noch weit davon entfernt, ausreichend Energie aus regenerativen Quellen wie Sonne oder Wasserkraft gewinnen zu können.

Servicenummer

0431 594-3020
 

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