Informationen zur Gesetzeslage der Grundversorgung
Grundversorger per Gesetz
Die Stadtwerke Kiel sind laut § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die Grund- und Ersatzversorgung innerhalb des Kieler Stadtgebietes und einiger an Kiel angrenzender Gemeinden verantwortlich. Hier stellen wir die kontinuierliche Strom- und Gasversorgung aller Abnahmestellen sicher, beispielsweise auch dann, wenn ein Versorger aufgrund einer Insolvenz nicht mehr zur Belieferung imstande ist.
Aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom Juli 2005 ergibt sich die strikte Trennung des jeweiligen Energienetzes von der Versorgung. Es besteht also sowohl eine (bedingte) Anschlusspflicht des Netzbetreibers als auch eine Grundversorgungspflicht des Lieferanten (§ 36 Abs. 1 EnWG).
Im Rahmen der Strom- und Gasversorgung werden die Anschlussverordnungen Strom und Gas (NAV/NDAV) sowie die Grundversorgungsverordnungen (StromGVV/GasGVV) in ihrer jeweils gültigen Fassung angewandt. Somit gelten die allgemeinen Preise für die Versorgung mit Strom und Erdgas auch für die Ersatzversorgung.
Anspruch auf Grundversorgung nach EnWG haben u. a. Letztverbraucher, die den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen.
Ersatzversorgung Strom
Gemäß § 38 EnWG übernehmen die Stadtwerke Kiel die so genannte Ersatzversorgung, wenn
- vom Anschlussnutzer Strom bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
- der eigentliche Stromlieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist (z.B. in Folge einer Insolvenz).
Grundsätzlich gilt: Jeder Kunde bleibt im Anschluss an eine Ersatzversorgung frei in der Wahl seines Anbieters und Tarifs.
Als Grundversorger im Netzgebiet der SWKiel Netz GmbH beliefern wir zusätzlich Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung im Rahmen der so genannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der oben genannten Bedingungen. Die hierfür gültigen Preise und Bedingungen führen wir in der folgenden Tabelle auf.
Preise für die Ersatzversorgung mit Strom | netto | brutto |
---|---|---|
Ersatzversorgung Strom Gewerbe (>10.000 kWh/Jahr) | ||
Arbeitspreis (Cent/kWh) | 26,723 | 31,80 |
Grundpreis €/Jahr | 150,00 | 178,50 |
Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung | ||
Arbeitspreis Energie1 (Cent/kWh) | 8,500 | 10,12 |
Preisstand: 1. Januar 2020
Ersatzversorgung Gas
Gemäß § 38 EnWG übernehmen die Stadtwerke Kiel die so genannte Ersatzversorgung, wenn
- vom Anschlussnutzer Gas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Gasliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
- der eigentliche Gaslieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist (z.B. in Folge einer Insolvenz).
Grundsätzlich gilt: Jeder Kunde bleibt im Anschluss an eine Ersatzversorgung frei in der Wahl seines Anbieters und Tarifs.
Als Grundversorger im Netzgebiet der SWKiel Netz GmbH beliefern wir zusätzlich Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung im Rahmen der so genannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der oben genannten Bedingungen. Die hierfür gültigen Preise und Bedingungen führen wir in der folgenden Tabelle auf.
Preise für die Ersatzversorgung | netto | brutto inkl. 19 % USt.* | brutto inkl. 16 % USt.** |
---|---|---|---|
Arbeitspreise (Cent/kWh) | |||
Stufe 1 (bis 1.788 kWh) | 9,454 | 11,250 | 10,970 |
Stufe 2 (ab 1.789 kWh) | 6,319 | 7,520 | 7,330 |
Stufe 3 (ab 11.069 kWh) | 5,832 | 6,940 | 6,765 |
Stufe 4 (ab 132.172 kWh) | 5,773 | 6,870 | 6,700 |
Grundgebühr (€/Monat) | |||
Stufe 1 (bis 1.788 kWh) | 3,25 | 3,87 | 3,77 |
Stufe 2 (ab 1.789 kWh) | 7,92 | 9,43 | 9,19 |
Stufe 3 (ab 11.069 kWh) | 12,42 | 14,78 | 14,41 |
Stufe 4 (ab 132.172 kWh) | 18,90 | 22,49 | 21,92 |
Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung | |||
Arbeitspreis Energie2 (Cent/kWh) | 3,500 | 4,165 | 4,060 |
Preisstand: 1. Januar 2020
* Bruttopreis inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %.
** Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gilt ein verminderter Steuersatz von 16 % für Gaslieferungen.
1Zzgl. der auf die Lieferung entfallenden Kosten in der jeweils veröffentlichten Höhe für den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Kiel AG in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 Strom-NEV (StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Umlage) und nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten.
Auf den Gesamtbetrag wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe erhoben.
2 Zzgl. der auf die Lieferung entfallenden Kosten in der jeweils veröffentlichten Höhe für den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Kiel AG in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe und die Energiesteuer.
Auf den Gesamtbetrag wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe erhoben.
Die Stadtwerke Kiel AG bietet die Versorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) einschließlich der dazu veröffentlichten Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Kiel AG in der jeweils gültigen Fassung zu den nachstehenden Bestimmungen an. Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung entsprechen den Allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Gas (Kieler Gastarife) der Stadtwerke Kiel AG. Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Gas gelten bis auf weiteres auch für die Ersatzversorgung. Für Tarifkundenverträge, die bis einschließlich dem 12.07.2005 abgeschlossen worden sind, gilt bis auf weiteres die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV).