Informationen zur Gesetzeslage der Grund- und Ersatzversorgung
Grundversorger per Gesetz
Die Stadtwerke Kiel sind laut § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die Grund- und Ersatzversorgung innerhalb des Kieler Stadtgebietes und einiger an Kiel angrenzender Gemeinden verantwortlich. Hier stellen wir die kontinuierliche Strom- und Gasversorgung aller Abnahmestellen sicher, beispielsweise auch dann, wenn ein Versorger aufgrund einer Insolvenz nicht mehr zur Belieferung imstande ist.
Aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergibt sich die strikte Trennung von Stromnetzbetrieb und Stromvermarktung. Es besteht zum einen eine (bedingte) Anschlusspflicht des Netzbetreibers und zum anderen eine Versorgungspflicht eines von der Bundesnetzagentur für ein Verteilnetzgebiet bestimmten Grundversorgers (§ 36 Abs. 1 EnWG).
Im Rahmen der Strom- und Gasversorgung werden die Anschlussverordnungen Strom und Gas (NAV/NDAV) sowie die Grundversorgungsverordnungen (StromGVV/GasGVV) in ihrer jeweils gültigen Fassung angewandt. Somit gelten die allgemeinen Preise für die Versorgung mit Strom und Erdgas auch für die Ersatzversorgung.
Anspruch auf Grundversorgung nach EnWG haben u. a. Letztverbraucher, deren jährlicher Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigt.
Ersatzversorgung Strom
Gemäß § 38 EnWG übernehmen die Stadtwerke Kiel die so genannte Ersatzversorgung, wenn
- vom Anschlussnutzer Strom bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
- der eigentliche Stromlieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist (z.B. in Folge einer Insolvenz).
Grundsätzlich gilt: Jeder Kunde bleibt im Anschluss an eine Ersatzversorgung frei in der Wahl seines Anbieters und Tarifs.
Als Grundversorger im Netzgebiet der SWKiel Netz GmbH beliefern wir zusätzlich Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung im Rahmen der so genannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der oben genannten Bedingungen. Die hierfür gültigen Preise und Bedingungen führen wir in der folgenden Tabelle auf.
Preise für die Ersatzversorgung mit Strom | ||
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Ersatzversorgung Strom | ||
Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung (RLM) Preizusammensetzung Ersatzversorgung RLM Preisstand: 1. Oktober 2024 |
Ersatzversorgung Gas
Gemäß § 38 EnWG übernehmen die Stadtwerke Kiel die so genannte Ersatzversorgung, wenn
- vom Anschlussnutzer Gas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Gasliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
- der eigentliche Gaslieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist (z.B. in Folge einer Insolvenz).
Grundsätzlich gilt: Jeder Kunde bleibt im Anschluss an eine Ersatzversorgung frei in der Wahl seines Anbieters und Tarifs.
Als Grundversorger im Netzgebiet der SWKiel Netz GmbH beliefern wir zusätzlich Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung im Rahmen der so genannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der oben genannten Bedingungen. Die hierfür gültigen Preise und Bedingungen führen wir in der folgenden Tabelle auf.
Preise für die Ersatzversorgung mit Gas | ||
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Ersatzversorgung Gas Preiszusammensetzung Ersatzversorgung Gas Preisstand: 1. Juli 2024 Archiv: Preiszusammensetzung Ersatzversorgung Gas (Stand 01.04.2024) | ||
Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung (RLM) Preizusammensetzung Ersatzversorgung RLM Preisstand: 1. Oktober 2024 |