Aktuelle Lage

Sie haben Fragen zu aktuellen Entwicklungen am Energiemarkt?

Informationen für Industrie- und Großkunden

Zu den wichtigsten Regelungen und aktuellen Beschlüssen rund um die Entwicklungen am Energiemarkt informieren wir Sie hier gerne. Wir als Ihr zuverlässiger Energiepartner möchten wichtige Hintergrundinformationen liefern und Ihre dringendsten Fragen beantworten. 

Sie sind Gewerbekunde oder in der Immobilienwirtschaft tätig?
Detaillierte Informationen zur aktuellen Lage haben wir ebenfalls sowohl für Gewerbekunden als auch die  Immobilienwirtschaft zusammengefasst.

Stand der letzten Bearbeitung: 21.02.2024, 13:00 Uhr

Ende der Preisbremsen

Um Haushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hatte die Bundesregierung Anfang 2023 Preisbremsen für Gas und Wärme sowie Strom eingeführt. Diese Preisbremsen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) bzw. Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. Somit entfällt seit dem Jahreswechsel die monatliche Gutschrift Ihres individuellen Entlastungsbetrags. 

  • Bekomme ich eine Übersicht über die Entlastungen, die mir im Jahr 2023 zustanden und gewährt wurden?

    Ja, Sie erhalten in der nächsten Jahresrechnung eine abschließende Übersicht über die zustehenden und gewährten Entlastungsbeträge aus der Preisbremse.

  • Was bedeutet Preisbremsen-Endabrechnung?

    Der Gesetzgeber verpflichtet alle Energielieferanten, mindestens dann Preisbremsen-Endabrechnungen vorzunehmen, wenn in 2023 eine Schlussrechnung aufgrund eines Lieferantenwechsels erstellt werden muss oder wenn Unternehmen eine sogenannte Selbsterklärung abgegeben haben. In letzterem Fall muss die Endabrechnung bis zum 30.06.2024 erfolgen.

    Kunden der Stadtwerke Kiel erhalten jedoch grundsätzlich für alle preisbremsenentlastungsberechtigten Verbrauchsstellen eine Endabrechnung.

    Die Endabrechnung stellt die für die jeweilige Verbrauchsstelle zustehenden und bereits gewährten Entlastungsbeträge gegenüber. Sich hieraus eventuell ergebende Abweichungen werden mit dem Rechnungsbetrag verrechnet

    Verbrauchsstellen mit Monatsrechnungen finden die jeweilige Endabrechnung in den Abrechnungen für den Dezember 2023.

    Verbrauchsstellen mit Abschlagszahlungen und Jahresverbrauchsabrechnung finden die jeweilige Endabrechnung in Ihren als nächstes anstehenden Jahresverbrauchsabrechnung.

    Handelt es sich um Schlussrechnungen, die aufgrund eines Lieferantenwechsels erstellt werden, so finden Sie in dieser Rechnung ebenfalls die Endabrechnung der bis dahin vergüteten Entlastungsbeträge.

Ende der temporären Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme

Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer temporär von 19 % auf 7 % abgesenkt. Nach derzeitiger Gesetzeslage läuft diese Absenkung Ende März 2024 aus.
Ab dem 01.04.2024 werden wir Ihre Energiekosten automatisch mit dem dann gültigen Steuersatz i.H.v. 19 % berechnen. Hierüber erhalten Sie keine gesonderte Information.

Sofern Sie in Kürze eine Jahresrechnung bekommen, enthält diese einen neuen Abschlagsplan. In diesem Abschlagsplan wird die Änderung des Mehrwertsteuersatzes bereits berücksichtigt.

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz greift für jegliche Vermietungen.

Da wir jedoch nicht vollständig wissen, welche Kunden in der Rolle eines Vermieters auftreten bzw. welche Immobilien vermietet sind, müssen die Angaben im Rahmen des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes auf allen Rechnungen ausgewiesen werden. Dies umfasst die Abrechnung der Lieferungen von fossilen Brennstoffen zur Wärmeerzeugung (Gas und Wärme). 

  • Welche Herausforderungen bringt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz mit sich?
    • Zum 01.01.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Aus diesem Gesetz folgen neue Verpflichtungen für: Energielieferanten und Vermieter:
    • In der Umsetzung dieser CO2-Kostenteilung hat der Vermietende nicht nur die Kohlendioxidkosten für die jeweiligen Anteile zu ermitteln, sondern auch die Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung für den jeweiligen Mietenden gesondert abzurechnen. Die prozentualen Anteile, die auf Mietende sowie Vermietende entfallen, werden auf Basis eines Stufenmodells und des energetischen Zustandes des Wohngebäudes ermittelt.
    • Als Energielieferant fossiler Brennstoffe (Erdgas) und fertiger Wärme, die aus fossilen Brennstoffen erzeugt wurde (Fern- und Nahwärme), sind wir dazu verpflichtet, auf der Rechnung Angaben für den CO2-Ausstoß und die damit verbundenen CO2-Kosten auszuweisen.
    • Weiterführende Informationen zum Thema CO2-Kostenaufteilungsgesetz finden Sie auch unter: stadtwerke-kiel.de/co2-kosten
  • Welche Angaben und Werte werden zukünftig in den Rechnungen ausgewiesen?

    Konkret finden Sie zukünftig auf Ihrer Rechnung folgende Angaben:

    • Brennstoffmenge, die geliefert bzw. zur Wärmeerzeugung eingesetzt wurde
    • Emissionsfaktor, der zum Lieferzeitpunkt heranzuziehen ist,
    • CO2-Emission, der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
  • Ab wann greifen die Regelungen des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes?
    • Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem o.g. Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
    • Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.
  • Warum kann sich die Rechnungsstellung aufgrund des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes verzögern?

    Die eigentlichen Vorgaben des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes sind faktisch nicht umsetzbar, da die Emissionsfaktoren des Vorjahres, die zur Ermittlung der CO2-Kosten herangezogen werden müssen, erst im Sommer des Folgejahres vorliegen. Somit ist es unmöglich diese bereits zu Jahresbeginn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

    Die erforderliche Klärung dieser Umstände hat leider längere Zeit in Anspruch genommen. Die Branchenverbände konnten erst kurz vor Jahresende 2023 eine Alternativlösung bzw. Handlungsempfehlung mit dem Gesetzgeber abstimmen:

    Um Ihnen trotzdem schnellstmöglich die Jahresrechnung erstellen zu können, werden wir nun der Handlungsempfehlung der Branchenverbände entsprechend auf die Werte des Vorjahres zurückgreifen.

    Aufgrund der komplexen technischen Umsetzung und der erst kürzlich gelieferten Vorgaben, kann sich die Rechnungserstellung verzögern.

    Diesen Umstand bedauern wir sehr. Bitte sehen Sie dennoch von Nachfragen zum Stand der Rechnung ab. Wir versichern Ihnen, dass wir mit Hochdruck an der Lösung arbeiten.

Rechnungen und Verrechnung der individuellen Entlastungsbeträge

  • Wann erhalte ich meine nächste Jahresrechnung?

    Ihre nächste Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie wie in der Vergangenheit zum Ende Ihrer individuellen Abrechnungsperiode und nicht zwingend zum Beginn oder Ende eines Kalenderjahres.

    Aufgrund des derzeit sehr hohen Rechnungsaufkommens kann es zu einer verspäteten Rechnungserstellung kommen.

    In Einzelfällen kann auch die Endabrechnung der Preisbremsen zu einem gesonderten Klärungsbedarf und damit möglicherweise zu Verzögerungen der Rechnungserstellung führen. Wir werden noch ausstehende Abrechnungen so schnell wie möglich nachholen.

  • Wann erhalte ich meine nächste Monatsrechnung?

    Aufgrund des derzeit sehr hohen Rechnungsaufkommens kann es zu einer verspäteten Rechnungserstellung kommen.

    In Einzelfällen kann auch die Endabrechnung der Preisbremsen zu einem gesonderten Klärungsbedarf und damit möglicherweise zu Verzögerungen der Rechnungserstellung führen. Wir werden noch ausstehende Abrechnungen so schnell wie möglich nachholen.

  • Wann erhalte ich meine Schlussrechnung?

    Aufgrund des derzeit sehr hohen Rechnungsaufkommens kann es zu einer verspäteten Rechnungserstellung kommen.

    In Einzelfällen kann auch die Endabrechnung der Preisbremsen zu einem gesonderten Klärungsbedarf und damit möglicherweise zu Verzögerungen der Rechnungserstellung führen. Wir werden noch ausstehende Abrechnungen so schnell wie möglich nachholen.

  • Warum werden in meinem neuen Abschlagsplan auf der Rechnung höhere Abschläge bzw. weniger Abschlagszahlungen angegeben?

    Im Falle einer verzögerten Jahresverbrauchsabrechnung stehen bis zum nächsten Abrechnungszeitpunkt weniger Abschlagszahlungen an. Der neue Abschlagsbetrag wird auf die verbleibenden Monate unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Jahresverbrauchs und den vereinbarten Konditionen errechnet.

  • Weshalb werden auf meiner Rechnung mehr oder weniger Entlastungsbeträge gutgeschrieben, als mir im Abrechnungszeitraum zustehen?

    Die in der Rechnung tatsächlich verrechneten Beträge können von der Entlastung für den eigentlichen Abrechnungszeitraum abweichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bis zur Rechnungsstellung weitere Abschläge fällig waren und mit Entlastungsbeträgen verrechnet wurden oder zum Abrechnungszeitraum gehörige Entlastungen bereits in einer vorherigen Rechnung berücksichtigt wurden. 

Gaspreisbremse & Wärmepreisbremse

Diese beiden Preisbremsen werden im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geregelt. Was das konkret für Sie bedeutet und wie die Entlastung ggf. weitergegeben wird, lesen Sie nachfolgend.

Die Höhe der Gas- bzw. Wärmepreisbremse richtet sich danach, welcher Kundengruppe Sie angehören, nach dem Verbrauch und danach, ob die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil (SLP) oder Registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet wird. Eine RLM-Messung findet i. d. R. bei Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch über 1.500 MWh (1.500.000 kWh) Anwendung.

Die Berechnung der monatlichen Entlastung richtet sich dabei nach der Kundengruppe:

  • Erste Kundengruppe

    Für Kunden, die mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, gelten nahezu die gleichen Regelungen zur Berechnung wie für Privatkunden.

    • Kunden, deren Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500 MWh nicht überschreitet
    • Kunden, die Erdgas bzw. Wärme überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft beziehen
    • Kunden, die zugelassene Pflege, - Vorsorge- oder Rehabilitations­einrichtungen, Kindertagesstätte oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die soziale Leistungen im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches erbringen
    • Kunden, die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen oder des Privatrechts sind, oder als eingetragener Verein oder als sonstige juristische Person des privaten Rechts organisiert sind
    • Kunden, die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sind

    Ausgenommen sind an dieser Stelle nach dem aktuellen Gesetzesentwurf explizit zugelassene Krankenhäuser und Kunden, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärme­erzeugungs­anlagen beziehen.

    Die Gas- und Wärmepreisbremse sieht für die oben genannten Kunden für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (SLP-Kunden) bzw. für 80 % des Jahresverbrauchs im Kalenderjahr 2021 (RLM-Kunden) folgendes vor:

    • Höchstpreis für Erdgas: 12 Cent pro kWh (brutto inkl. aller Entgelte und Umlagen)
    • Höchstpreis für Wärme: 9,5 Cent pro kWh (brutto inkl. aller Entgelte und Umlagen)
    • Für den restlichen Gas- und Wärmeverbrauch wird der gültige Vertragspreis abgerechnet
  • Zweite Kundengruppe

    Für Kunden, die nicht zur ersten Kundengruppe gehören, aber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, greifen ebenfalls Preisobergrenzen.

    Für Erdgas sind hierzu folgende Kundengruppen definiert:

    • RLM-Erdgaskunden, die mehr als 1.500 MWh beziehen, dieses aber nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen einsetzen
    • Betreiber einer KWK-Anlage, die leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage nutzen
    • Zugelassene Krankenhäuser

    In diesen Fällen sieht die Gas- bzw. Wärmepreisbremse vor, dass sie für 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr 2021 von einem maximalen Preis pro Kilowattstunde profitieren:

    • Höchstpreis für Erdgas: 7 Cent pro kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer)
    • Höchstpreis für Wärme: 7,5 Cent pro kWh (vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer)
    • Für den restlichen Gas- und Wärmeverbrauch wird der gültige Vertragspreis abgerechnet

Strompreisbremse

Die beschlossene Strompreisbremse wird im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) geregelt. Was das konkret für Sie bedeutet und wie die Entlastung ggf. weitergegeben wird, lesen Sie nachfolgend.

Die Höhe der Entlastung durch die Strompreisbremse richtet sich nach dem Jahresverbrauch.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 Kilowattstunden lag der Deckel im Jahr 2023 bei 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen liegen.

Diese Preisobergrenze galt im Jahr 2023 bei SLP-Kunden für 70 % der vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (=Entlastungskontingent). Bei RLM-Kunden wurden für die Bestimmung des Entlastungskontingentes 70 % des historischen Verbrauchs im Kalenderjahr 2021 herangezogen.

Sollten Sie weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen, finden Sie hier die für Sie zutreffenden Regelungen.

Die Entlastung wurde wie auch bei Gas- und Wärmekunden monatlich gewährt, in dem diese in den Abschlagsbeträgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung berücksichtigt wurde.

Zusammenfassende Übersicht

Häufige Fragen zu den Preisbremsen

  • Wann bzw. für wen galten die Preisbremsen?

    Eine monatliche Entlastung durch die Preisbremsen erfolgte nur, sofern der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis für Gas, Wärme oder Strom den jeweiligen Höchstpreis überstieg. Sofern Ihr Arbeitspreis oberhalb des festgelegten Höchstpreises lag, haben Sie automatisch von der jeweiligen Preisbremse profitiert.

    Ihr Arbeitspreis lag unterhalb der definierten Preisbremse?
    Gute Nachrichten: Während Sie bereits von einem günstigen Tarif bei den Stadtwerken Kiel profitierten, profitierte auch die Gesellschaft. Dadurch, dass Ihr Arbeitspreis unterhalb der Preisbremse lag, musste der Bund keine Ausgleichszahlung leisten.

  • Woher kommt die Jahresverbrauchsprognose?

    Die Jahresverbrauchsprognose wird automatisch ermittelt und entspricht nicht unbedingt dem Vorjahresverbrauch. Sie ist individuell und wird je Abnahmestelle automatisiert hinterlegt. Sofern die Preisbremsen bei Ihnen greifen, werden wir unseren Kundinnen und Kunden rechtzeitig den individuellen Prognosewert und die daraus resultierende Entlastung mitteilen.

  • Gut zu wissen: Energiesparen lohnt sich auch weiterhin!

    Die finanzielle Entlastung durch die Preisbremse richtet sich nach der Jahresverbrauchprognose und nicht nach dem tatsächlichen Energieverbrauch. Die Entlastung bleibt somit immer gleich und wirkt sich bei geringerem Verbrauch prozentual besonders stark aus. Wer es also schafft, mit weniger Energie auszukommen, als ihm prognostiziert wurde, spart doppelt. Nämlich zum einen durch die Entlastung der Preisbremse und zum anderen durch geringere Energiekosten. 

Weiterführende Hilfsprogramme bzw. Beratungsangebote

Soforthilfe-Paket Gaspreise (Dezemberhilfe)

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten, hat der Bund 2022 einen Teil der Kosten für Erdgas übernommen.

  • An wen richtet sich die Dezemberhilfe? Profitieren auch Unternehmen von der einmaligen Entlastung?

    Der einmalige Entlastungsbetrag richtet sich an Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas. Die Erstattung erfolgt durch den Energieversorger, der den Kunden am Stichtag 01.12.2022 beliefert. Ausgenommen sind jedoch Entnahmestellen von RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von > 1,5 GWh sowie Kunden, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen nutzen oder zugelassene Krankenhäuser sind.

    Für RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh gibt es jedoch noch eine weitere Einschränkung. Sofern diese Kunden eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf die einmalige Entlastung:

    • Kunden, die das Erdgas überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen,
    • Kunden, die zugelassene Pflege, - Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind, die soziale Leistungen im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches erbringen,
    • Kunden, die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs sind,
    • Kunden, die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter sind.

    Diese Kundengruppen mussten uns als ihren Energieversorger spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform darüber informieren, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

    Sofern eine der o.g. Voraussetzungen auf Sie zutrifft, wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an Ihren Kundenmanager oder senden uns eine Mail an firmenkunden@stadtwerke-kiel.de

    Hinweis: Sofern eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass Entlastungsbeträge unzulässig ausgezahlt worden sind bzw. keine Anspruchsvoraussetzung vorlag, werden wir den Entlastungsbetrag zurückfordern.

  • Wie ist mit RLM-Kunden umzugehen, die über mehrere Entnahmestellen verfügen, die teilweise über, teilweise unter der Grenze von 1,5 GWh pro Jahr liegen?

    Es besteht ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für jede Entnahmestelle, die die Anforderungen erfüllt. Das heißt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Letztverbraucher einen Verbrauch von insgesamt 1,5 GWh pro Jahr hat, sondern es ist jede Entnahmestelle des Letztverbrauchers einzeln zu betrachten.

  • Wie gestaltet sich die einmalige Entlastung im Rahmen der Dezemberhilfe für SLP- und RLM-Kunden?

    Für SLP-Kunden gilt:

    Vorgesehen ist, dass der Bund im Dezember 2022 einmalig die Abschlagszahlung für Letztverbraucher übernimmt. Damit wird eine finanzielle Brücke bis zur Gaspreisbremse geschaffen.

    Aus diesem Grund haben wir im Dezember keine Abschläge für diese Gas-Kunden eingezogen.

    Sollten Sie Ihre Gas-Abschläge per Überweisung zahlen, konnten Sie diese für Dezember aussetzen. Für den Fall, dass der Abschlagsbetrag dennoch bei uns eingegangen ist, werden wir eine entsprechende Gutschrift in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigen.

    Die ausgesetzten Dezemberabschläge stellen eine vorläufige Leistung zur schnellen Entlastung dar. Der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag berechnet sich jedoch wie folgt:

    Für SLP-Kunden ergibt sich der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeitspreis für Gas zuzüglich des Grundpreises für den Monat Dezember. Mit der nächsten Jahresabrechnung wird die vorläufige Leistung (erstatteter Dezemberabschlag) dann mit diesem Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022 verrechnet.

    Für RLM-Kunden gilt:

    Für RLM-Kunden, die von der Dezemberhilfe profitieren, wird zur Berechnung des einmaligen Entlastungsanspruches ein Zwölftel des Verbrauchs von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 und der im Dezember 2022 gültige Preis herangezogen. Im Gegensatz zu den SLP-Kunden besteht für RLM-Kunden kein Anspruch auf eine vorläufige Leistung.

    Für die anspruchsberechtigten RLM-Kunden erfolgt die Kompensation spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst.

    Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?
    Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

     

Soforthilfe-Paket Wärmepreise (Dezemberhilfe)

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Letztverbraucher zu entlasten, hat der Bund 2022 einen Teil der Kosten für Fern- bzw. Nahwärme übernommen, da diese ebenfalls unter dem Einsatz von Erdgas erzeugt werden.
 

  • Welche Unternehmen können von der Dezember-Hilfe für Wärmekunden profitieren?

    Anspruch auf eine Kompensation im Rahmen der Dezemberhilfe haben Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1500 MWh je Entnahmestelle nicht übersteigt. Für Kunden, die der Wohnungswirtschaft zuzurechnen sind oder bei denen es sich um staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs handelt, gilt diese Begrenzung nicht.

    Hinweis: Sofern eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass Entlastungsbeträge unzulässig ausgezahlt worden sind bzw. keine Anspruchsvoraussetzung vorlag, werden wir den Entlastungsbetrag zurückfordern.

  • Welcher Betrag wird als einmalige Entlastung im Rahmen der Dezemberhilfe berücksichtigt?

    Die Höhe der einmaligen Entlastung im Dezember basiert auf den Abschlägen/Preisen aus September 2022. Diese werden jedoch mit einem vom Gesetzgeber vorgegebenen, pauschalen Anpassungsfaktor multipliziert, der die mittelfristige weitere Preisentwicklung bis Dezember pauschal abdecken soll. Die Höhe des Faktors wurde auf 20 % festgelegt. Danach beträgt die Gutschrift unserer Wärmekunden 120 % der im September geleisteten Abschlagszahlung.

    Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?
    Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

Energiesparen

  • Aus welchem Grund ist Energiesparen weiterhin so wichtig?

    Einerseits sind wir bundesweit eine Einsparung von ca. 20 % angewiesen, um bei einem normalen Winter die Versorgungssicherheit trotz ausgefallener Gasmengen aus Russland gewährleisten zu können.
    Andererseits sind Gas, Wärme und Strom trotz der Maßnahmen wie der temporären Mehrwertsteuersenkung und den Preisbremsen zur Zeit teurer. Deshalb senkt jede eingesparte Kilowattstunde nicht nur den bundesweiten Energiebedarf, sondern trägt auch zur Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens bei.

  • Warum sollte ich in der Gaskrise auch Wärme, Warmwasser und Strom sparen?

    Der Energieträger Erdgas ist eng verwoben mit den weiteren Sparten Strom, Wärme und Wasser. Denn auch Strom wird unter Einsatz von Erdgas produziert, genau wie Fern- und Nahwärme. Und Wasser wird wiederum durch den Einsatz von Gas, Fernwärme oder Strom erwärmt. Auch wenn es wünschenswert ist, sind wir noch weit davon entfernt, ausreichend Energie aus regenerativen Quellen wie Sonne oder Wasserkraft gewinnen zu können.

  • Wissen Sie, an welchen Stellen im Betrieb der Energieverbrauch besonders hoch ist bzw. Sparpotenziale vorhanden sind?

    Unsere Empfehlung: Behalten Sie Ihren Verbrauch im Blick – zum Beispiel mit dem 24/7 Energiecockpit: Sie greifen in Echtzeit auf Ihre Energiedaten zu und binden die Zahlen individuell in die Steuerung Ihres Unternehmens ein. Infrastrukturell und kaufmännisch. So sparen Sie Ressourcen und können zukünftig energiebezogene Einsparpotenziale optimal identifizieren und nutzen. Und Sie steigen so aktiv in die Umsetzung eines Energiemanagementsystems für Ihr Unternehmen ein.

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Servicenummer

0431 594-3003
 

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