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Steuern, Abgaben und Umlagen 2026:
Informationen für Unternehmen

Damit Sie für Ihr Unternehmen besser planen können, finden Sie hier eine kompakte Übersicht der Steuern, Abgaben und Umlagen, die die Strom- und Gaspreise im Jahr 2026 beeinflussen.

Zum Jahresbeginn 2026 werden die vom Staat festgelegten Abgaben und Umlagen für Strom- und Gaslieferungen erneut angepasst. Die wichtigsten Änderungen sind der Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten im Strom, die Abschaffung der Gasspeicherumlage und der Übergang der CO₂-Bepreisung in die Auktionsphase.

Grundsätzlich steigt die Umlagenlast für Strom leicht, gleichwohl hat die Bundesregierung zur Senkung der Strompreise einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro beschlossen. Dieser Zuschuss führt zu sinkenden Netzentgelten für Stromverbraucher, wobei die Höhe der Entlastung regional sehr unterschiedlich ausfällt. Der Entfall der Gasspeicherumlage führt zunächst zu einer Entlastung für Gaskunden, dem gegenüber stehen jedoch steigende CO₂-Preise.

Wie diese Unterschiede zustande kommen und alle Einzelheiten zu Steuern, Abgaben und Umlagen im Jahr 2026 finden Sie hier.

Alle Steuern, Abgaben und Umlagen auf einem Blick:

Die Bundesregierung plant ab 2026 einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt, um die Übertragungsnetzentgelte zu senken und Stromverbraucher in Deutschland zu entlasten. Daraus resultieren Entlastungen von bis zu 1-3 ct kWh in vielen Netzgebieten. Die höchste Entlastungswirkung trifft vor allem Regionen mit hohen Übertragungsnetzentgelten wie Nord- und Ostdeutschland. Bei Unternehmen hängt die Entlastung ferner davon ab, auf welcher Netzebene sie angeschlossen sind. Unternehmen mit einem direkten Anschluss an die Übertragungsnetzebene spüren die Entlastung am Meisten. 

Mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die parallele Erzeugung von Strom und Wärme in einem Heizkraftwerk gemeint. Da dieses Verfahren besonders energieeffizient und somit klimaschonend ist, fördert der Staat den Betrieb entsprechender Anlagen. Die Kosten hierfür deckt eine Umlage, festgelegt im KWK-Gesetz.

Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
 

bis 1 Mio. kWh

20240,275 ct/kWh
20250,277 ct/kWh
20260,446 ct/kWh

Angaben für nichtprivilegierte Letztverbraucher.

Mit dieser Umlage für „Sonderkunden“ werden verminderte Netzentgelte gegenfinanziert, die Unternehmen mit hohem Energieverbrauch eingeräumt werden. Seit 2025 werden über diesen Aufschlag zusätzlich Verteilnetzbetreiber entlastet, die durch die Integration von Erneuerbaren Energien-Anlagen finanziell besonders hoch belastet wurden.

Für das Jahr 2026 bleibt der Aufschlag für besondere Netznutzung nahezu konstant und steigt nur leicht von 1,558 Cent/kWh im Jahr 2025 auf 1,559 Cent kWh im Jahr 2026.

Aufschlag für besondere Netznutzung
 

bis 1 Mio. kWh

jede weitere kWh

20240,643 ct/kWh für LV A
(LV B: 0,050 ct/kWh, LV C: 0,025 ct/kWh)
0,050 ct/kWh*
20251,558 ct/kWh
(LV B: 0,050 ct/kWh, LV C: 0,025 ct/kWh)
0,050 ct/kWh*
20261,559 ct/kWh
(LV B: 0,050 ct/kWh, LV C: 0,025 ct/kWh)
0,050 ct/kWh

* Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur werden nur mit 0,025 ct/kWh belastet, sofern sie nachweisen können, dass ihre Stromkosten im Vorjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen.

Diese Umlage finanziert Ausgleichszahlungen in dem Fall, dass zugesagte Netzanschlüsse zu Offshore-Windparks nicht planmäßig verfügbar sind. Übertragungsnetzbetreiber werden in diesem Fall regresspflichtig. Die Umlage soll Investitionen in Hochseewindparks finanziell absichern. Als »Offshore-Haftungsumlage« ist sie seit 2013 Teil des Strompreises. Seit 2019 werden über diese Umlage auch die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen an die Endverbraucher weitergereicht. Deshalb wurde sie in »Offshore Netzumlage« umbenannt.

Offshore-Netzumlage
 

bis 1 Mio. kWh

20240,656 ct/kWh
20250,816 ct/kWh
20260,941 ct/kWh

Angaben für nichtprivilegierte Letztverbraucher.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Grundlage für den nationalen CO₂-Emissionszertifikatehandel. Es regelt die Bepreisung der CO₂-Emissionen fossiler Brennstoffe (bspw. Kohle, Erdöl und Erdgas), soweit sie nicht bereits vom europäischen Emissionshandel erfasst sind. Lieferanten müssen ab 2021 pro in Verkehr gebrachte Einheit Brennstoff CO₂-Zertifikate erwerben. Für die Bundesregierung ist die CO₂-Bepreisung das zentrale Instrument zur Erreichung der nationalen Klimaziele für 2030. Ziel ist es, finanzielle Anreize zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu setzen.

Was ist neu in 2026?

Bisher galt für den CO₂-Preis im nationalen Emissionshandel ein Festpreis. Ab 2026 endet die sogenannte Einführungsphase und die Preisfindung geht in eine Auktionsphase mit gesetzlich festgelegtem Preiskorridor über. Hier bildet sich der Preis über Angebot und Nachfrage in einer Versteigerung. 

Für das Jahr 2026 gilt ein gesetzlicher Preiskorridor von 55 bis 65 €/t CO₂ für eine begrenzte Menge an Zertifikaten. Reicht die jährliche Versteigerungsmenge in diesem Preiskorridor nicht aus, können weitere Zertifikate aus Überschussmengen zum Festpreis von 68 €/t CO₂ oder Nachkaufmengen zum Festpreis von 70 €/t CO₂ gekauft werden. 

CO2-Bepreisung nach BEHG
202445 Euro/t CO₂
202555 Euro/t CO₂
202655 - 65 Euro/t CO₂

Die Gasspeicherumlage wurde im Jahr 2022 eingeführt, um die Gasversorgung zu sichern und das Befüllen von Gasspeichern in Deutschland zu decken. Im Zuge des Energiepreis-Entlastungspakets wird die Gasspeicherumlage nun zum 31.12.2025 abgeschafft.

Diese Abgabe kommt Städten und Gemeinden für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen auf und in öffentlichem Grund zugute. Dieser Betrag gilt für Sondervertragskunden nach Konzessionsabgabenverordnung. Sondervertragskunde ist, wer einen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden aufweist und dessen gemessene Höchstleistung in mindestens zwei Monaten des Jahres 30 Kilowatt übersteigt.

Die Konzessionsabgabe beträgt 2026 unverändert 0,11 ct/kWh für Sondervertragskunden.

Mit der Stromsteuer ist seit 1999 der Verbrauch von elektrischer Energie besteuert. Die höheren Kosten sollen Anreiz für einen sparsameren Umgang mit Strom sein. Die Einnahmen sind dafür geplant, Lohnkosten steuerlich zu entlasten und Beschäftigungskosten zu verringern.

Der reguläre Stromsteuersatz beträgt 2026 unverändert 2,05 ct/kWh.

Die Umsatzsteuer für Strom beträgt 19 % und wird auf den kompletten Verbrauchspreis erhoben, also inklusive der oben genannten Steuern, Abgaben und Umlagen.