Steuern, Abgaben und Umlagen für Unternehmen

Damit Sie für Ihr Unternehmen besser planen können, halten wir hier Zahlen und Fakten zur steuerlichen Belastung Ihres Energieverbrauches bereit.

Zum 1. Januar 2024 wurden die vom Staat festgelegten Abgaben und Umlagen für Strom- und Gaslieferungen angepasst. Die Belastung durch Abgaben und Umlagen beim Strom bleibt im Vergleich zum Vorjahr weitestgehend gleich. Der Gaspreis wird in 2024 durch eine ansteigende CO2-Bepreisung und die Gasspeicherumlage belastet.

Hier erfahren Sie alle Einzelheiten, geordnet nach den einzelnen Steuern, Abgaben und Umlagen.

Privilegien

Die Möglichkeit für Unternehmen, sich von einem Teil der steuerlichen Belastungen ihres Energieverbrauchs befreien zu lassen, sind seit 2019 erheblich eingeschränkt worden. Die Privilegien kommen nur noch dann in Betracht, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Besondere Ausgleichsregelung gemäß EEG erfüllt. Somit verringern sich die Umlagen pro Kilowattstunde nur noch für Unternehmen mit einem besonders hohen Stromkostenanteil.

Könnte diese Voraussetzung auf Sie zutreffen? Dann wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen Kundenmanager bei den Stadtwerken Kiel. Wir helfen Ihnen bei der fristgerechten Beantragung.

Alle Steuern, Abgaben und Umlagen auf einem Blick

  • Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

    Mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die parallele Erzeugung von Strom und Wärme in einem Heizkraftwerk gemeint. Da dieses Verfahren besonders energieeffizient und somit klimaschonend ist, fördert der Staat den Betrieb entsprechender Anlagen. Die Kosten hierfür deckt eine Umlage, festgelegt im KWK-Gesetz.

    Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
     bis 1.000.000 kWhjede weitere kWh
    20200,226 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20210,254 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20220,378 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20230,357 ct/kWh 
    20240,275 ct/kWh 
  • Umlage gemäß §19 Stromnetzentgeltverordnung

    Mit dieser Umlage für »Sonderkunden« werden verminderte Netzentgelte gegenfinanziert, die Unternehmen mit hohem Energieverbrauch eingeräumt werden. Die Umlage ist seit Januar 2012 Bestandteil Ihrer Rechnung.

    Umlage gemäß §19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
     bis 1 Mio. kWhjede weitere kWh
    20200,358 ct/kWh0,050 ct/kWh*
    20210,432 ct/kWh0,050 ct/kWh*
    20220,437 ct/kWh0,050 ct/kWh*
    20230,417 ct/kWh für LV A
    (LV B: 0,050 ct/kWh, LV C: 0,025 ct/kWh)
    0,050 ct/kWh*
    20240,643 ct/kWh
    (LV B: 0,050 ct/kWh, LV C: 0,025 ct/kWh)
    0,050 ct/kWh*

    * Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur werden nur mit 0,025 ct/kWh belastet, sofern sie nachweisen können, dass ihre Stromkosten im Vorjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen.

  • Offshore-Netzumlage

    Diese Umlage finanziert Ausgleichszahlungen in dem Fall, dass zugesagte Netzanschlüsse zu Offshore-Windparks nicht planmäßig verfügbar sind. Übertragungsnetzbetreiber werden in diesem Fall regresspflichtig. Die Umlage soll Investitionen in Hochseewindparks finanziell absichern. Als »Offshore-Haftungsumlage« ist sie seit 2013 Teil des Strompreises. Seit 2019 werden über diese Umlage auch die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen an die Endverbraucher weitergereicht. Deshalb wurde sie in »Offshore-Netzumlage« umbenannt.

    Offshore-Netzumlage
     bis 1 Mio. kWhjede weitere kWh
    20200,416 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20210,395 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20220,419 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20230,591 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20240,656 ct/kWh 

    * Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur werden nur mit 0,025 ct/kWh belastet, sofern sie nachweisen können, dass ihre Stromkosten im Vorjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen.

  • Erdgas: CO2-Bepreisung nach BEHG

    Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Grundlage für den nationalen CO2-Emissionszertifikatehandel. Es regelt die Bepreisung der CO2-Emissionen fossiler Brennstoffe (Kohle, Erdöl und Erdgas), soweit sie nicht bereits vom europäischen Emissionshandel erfasst sind. Lieferanten müssen ab 2021 pro in Verkehr gebrachte Einheit Brennstoff CO2-Zertifikate erwerben. Für die Bundesregierung ist die CO2-Bepreisung das zentrale Instrument zur Erreichung der nationalen Klimaziele für 2030. Ziel ist es, finanzielle Anreize zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu setzen.

    Was ist neu in 2024?

    Die CO2-Bepreisung wird für das Kalenderjahr 2024 auf 45 Euro pro Tonne CO2 angehoben. Daraus ergibt sich beim Verbrauch von Erdgas eine Belastung von 0,816 ct/kWh (netto) für das Kalenderjahr 2024. Bis 2025 steigt der Festpreis pro Tonne CO2 auf 55 Euro. Ab dem Jahr 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro. Anschließend werden die CO2-Zertifikate frei gehandelt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Preisentwicklung somit schwer vorhersehbar.

    CO2-Bepreisung nach BEHG
    20210,455 ct/kWh
    20220,546 ct/kWh
    20230,544 ct/kWh
    20240,816 ct/kWh
  • Erdgas: Gasspeicherumlage

    Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG: Ab 1. Januar wird die Gasspeicherumlage von 1,45 €/MWh auf 1,86 € angehoben. Die nächste Anpassung erfolgt am 1. Juli 2024 und wird sechs Wochen vorher bekannt gegeben.

  • Konzessionsabgabe

    Diese Abgabe kommt Städten und Gemeinden für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen auf und in öffentlichem Grund zugute. Dieser Betrag gilt für Sondervertragskunden nach Konzessionsabgabenverordnung. Sondervertragskunde ist, wer einen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden aufweist und dessen gemessene Höchstleistung in mindestens zwei Monaten des Jahres 30 Kilowatt übersteigt.

    Die Konzessionsabgabe beträgt 2024 unverändert 0,11 ct/kWh für Sondervertragskunden.

  • Stromsteuer

    Mit der Stromsteuer ist seit 1999 der Verbrauch von elektrischer Energie besteuert. Die höheren Kosten sollen Anreiz für einen sparsameren Umgang mit Strom sein. Die Einnahmen sind dafür geplant, Lohnkosten steuerlich zu entlasten und Beschäftigungskosten zu verringern.

    Die Stromsteuer beträgt 2024 unverändert 2,05 ct/kWh.

  • Umsatzsteuer

    Die Umsatzsteuer für Strom beträgt 19 % und wird auf den kompletten Verbrauchspreis erhoben, also inklusive der oben genannten Steuern, Abgaben und Umlagen.

    Als Teil der staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der gestiegenen Energiepreise wurde die Umsatzsteuer für Gas und Wärme temporär von 19 % auf 7 % abgesenkt. Diese Maßnahme ist voraussichtlich bis Ende März 2024 befristet. Sobald die Senkung der Umsatzsteuer von der Bundesregierung zurückgenommen wird, werden Ihre Energiekosten ab dem jeweiligen Stichtag automatisch mit dem dann gültigen Steuersatz (19 %) berechnet. Auch für Gas und Wärme wird die Umsatzsteuer auf den kompletten Verbrauchspreis erhoben.

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