Steuern und Abgaben von Unternehmen

Damit Sie für Ihr Unternehmen besser planen können, halten wir hier Zahlen und Fakten zur steuerlichen Belastung Ihres Energieverbrauches bereit.

Zum 1. Januar 2023 werden die vom Staat festgelegten Abgaben und Umlagen für Strom- und Gaslieferungen angepasst. Beim Strom verringert sich die Belastung durch Steuern und Umlagen zum Vorjahr um 51 %, unter Berücksichtigung der noch bis zum 30.06.2022 erhobenen EEG-Umlage. Ausgelöst wird diese Senkung vor allem durch den Wegfall eben dieser EEG-Umlage.

Hier erfahren Sie alle Einzelheiten, geordnet nach den einzelnen Steuern und Abgaben. Die Veränderungen in 2023 haben wir für den Stromverbrauch beispielhaft für drei Verbrauchsmengen berechnet.

Strom: Steuern und Abgaben 2023 bei unterschiedlichem Jahresverbrauch*

 250.000 kWh/a750.000 kWh/a1.250.000 kWh/a
Summe8.538 €25.613 €    41.770 €
Kostenveränderung gegenüber Vorjahr-8.988 €    - 26.963 €-44.888 €
Kostenveränderung pro kWh-3,595 ct    -3,595 ct-3,591 ct

* Privilegien oder Übergangsregelungen zur Verminderung einzelner Umlagen bleiben hier unberücksichtigt.

Privilegien

Die Möglichkeit für Unternehmen, sich von einem Teil der steuerlichen Belastungen ihres Energieverbrauchs befreien zu lassen, sind seit 2019 erheblich eingeschränkt worden. Die Privilegien kommen nur noch dann in Betracht, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Besondere Ausgleichsregelung gemäß EEG erfüllt. Somit verringern sich die Umlagen pro Kilowattstunde nur noch für Unternehmen mit einem besonders hohen Stromkostenanteil.

Könnte diese Voraussetzung auf Sie zutreffen? Dann wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen Kundenmanager bei den Stadtwerken Kiel. Wir helfen Ihnen bei der fristgerechten Beantragung.

Alle Umlagen und Abgaben auf einem Blick

  • EEG-Umlage

    Die Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wirkt sich erheblich auf den Strompreis aus. Mit ihr soll der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland gefördert werden. Sie umfasst alle Vergütungen an Erzeuger für eingespeisten Ökostrom innerhalb eines Jahres (abzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf des Ökostroms). Die Erzeuger erhalten für den EEG-Strom feste Vergütungssätze, die der Letztverbraucher über die EEG-Umlage entrichtet. Die EEG-Umlage entfällt im Jahr 2023 endgültig, nachdem sie im vergangenen Jahr noch 3,723 ct/kWh betragen hat. Sie war im Jahr zuvor bereits durch einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gesenkt worden.

    Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
    20206,756 ct/kWh
    20216,500 ct/kWh
    20223,723 ct/kWh
    2023entfällt
  • Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

    Mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die parallele Erzeugung von Strom und Wärme in einem Heizkraftwerk gemeint. Da dieses Verfahren besonders energieeffizient und somit klimaschonend ist, fördert der Staat den Betrieb entsprechender Anlagen. Die Kosten hierfür deckt eine Umlage, festgelegt im KWK-Gesetz.

    Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
     bis 1.000.000 kWhjede weitere kWh
    20200,226 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20210,254 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20220,378 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20230,357 ct/kWh 
  • Umlage gemäß §19 Stromnetzentgeltverordnung

    Mit dieser Umlage für »Sonderkunden« werden verminderte Netzentgelte gegenfinanziert, die Unternehmen mit hohem Energieverbrauch eingeräumt werden. Die Umlage ist seit Januar 2012 Bestandteil Ihrer Rechnung.

    Umlage gemäß §19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
     bis 1 Mio. kWhjede weitere kWh
    20200,358 ct/kWh0,050 ct/kWh*
    20210,432 ct/kWh0,050 ct/kWh*
    20220,437 ct/kWh0,050 ct/kWh*
    20230,417 ct/kWh0,050 ct/kWh*

    * Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur werden nur mit 0,025 ct/kWh belastet, sofern sie nachweisen können, dass ihre Stromkosten im Vorjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen.

  • Offshore-Netzumlage

    Diese Umlage finanziert Ausgleichszahlungen in dem Fall, dass zugesagte Netzanschlüsse zu Offshore-Windparks nicht planmäßig verfügbar sind. Übertragungsnetzbetreiber werden in diesem Fall regresspflichtig. Die Umlage soll Investitionen in Hochseewindparks finanziell absichern. Als »Offshore-Haftungsumlage« ist sie seit 2013 Teil des Strompreises. Seit 2019 werden über diese Umlage auch die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen an die Endverbraucher weitergereicht. Deshalb wurde sie in »Offshore-Netzumlage« umbenannt.

    Offshore-Netzumlage
     bis 1 Mio. kWhjede weitere kWh
    20200,416 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20210,395 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20220,419 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG
    20230,591 ct/kWhPrivilegien nur gem. EEG

    * Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur werden nur mit 0,025 ct/kWh belastet, sofern sie nachweisen können, dass ihre Stromkosten im Vorjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen.

  • Umlage für abschaltbare Lasten

    Die AbLaV-Umlage, auch »Abschaltumlage« genannt, trat 2014 zum ersten Mal in Kraft. Mit ihr werden Prämien oder Entschädigungen an Großabnehmer refinanziert, die zur Vermeidung eines »Blackouts« ihren Stromverbrauch an Großabnahmestellen runterfahren oder abschalten.

    Umlage für abschaltbare Lasten
    20200,007 ct/kWh
    20210,009 ct/kWh
    20220,003 ct/kWh
    20230,000 ct/kWh
  • Erdgas: CO2-Bepreisung nach BEHG

    Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Grundlage für den nationalen CO2-Emissionszertifikatehandel. Es regelt die Bepreisung der CO2-Emissionen fossiler Brennstoffe (Kohle, Erdöl und Erdgas), soweit sie nicht bereits vom europäischen Emissionshandel erfasst sind. Lieferanten müssen ab 2021 pro in Verkehr gebrachte Einheit Brennstoff CO2-Zertifikate erwerben. Für die Bundesregierung ist die CO2-Bepreisung das zentrale Instrument zur Erreichung der nationalen Klimaziele für 2030. Ziel ist es, finanzielle Anreize zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu setzen.

    Was ist neu in 2023?

    Die CO2-Bepreisung wird für das Kalenderjahr 2022 auf 30 Euro pro Tonne CO2 angehoben. Daraus ergibt beim Verbrauch von Erdgas eine Belastung von 0,546 ct/kWh (netto). Bis 2025 steigt der Festpreis pro Tonne CO2 dann kontinuierlich auf 55 Euro. Anschließend werden die CO2-Zertifikate frei gehandelt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Preisentwicklung somit schwer vorhersehbar.
    Im September 2022 ist eine Abmilderung der Belastung durch die CO2-Bepreisung beschlossen worden. Sie wird 2023 weiterhin 30 Euro pro Tonne betragen und nicht 35 Euro pro Tonne.

    CO2-Bepreisung nach BEHG
    20210,455 ct/kWh
    20220,546 ct/kWh
    20230,546 ct/kWh
  • Erdgas: Gasspeicherumlage

    Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG veröffentlicht. Für das zweite Halbjahr 2023 wurde sie auf 0,145 ct/kWh festgesetzt. Die nächste Anpassung erfolgt dann für das erste Halbjahr 2024 und wird sechs Wochen vorher bekannt gegeben.

  • Konzessionsabgabe

    Diese Abgabe kommt Städten und Gemeinden für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen auf und in öffentlichem Grund zugute. Dieser Betrag gilt für Sondervertragskunden nach Konzessionsabgabenverordnung. Sondervertragskunde ist, wer einen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden aufweist und dessen gemessene Höchstleistung in mindestens zwei Monaten des Jahres 30 Kilowatt übersteigt.

    Die Konzessionsabgabe beträgt 2023 unverändert 0,11 ct/kWh für Sondervertragskunden.

  • Stromsteuer

    Mit der Stromsteuer ist seit 1999 der Verbrauch von elektrischer Energie besteuert. Die höheren Kosten sollen Anreiz für einen sparsameren Umgang mit Strom sein. Die Einnahmen sind dafür geplant, Lohnkosten steuerlich zu entlasten und Beschäftigungskosten zu verringern.

    Die Stromsteuer beträgt 2023 unverändert 2,05 ct/kWh.

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