Grund- und Ersatzversorgung mit Strom

Gut versorgt mit den Kieler Stadtwerken

In Deutschland besteht für alle Haushalte ein gesetzlicher Anspruch auf einen Anschluss und auf die Versorgung mit elektrischem Strom. Die Stadtwerke Kiel übernehmen innerhalb ihres Grundversorgungsgebietes die Aufgabe der Grund- und Ersatzversorgung mit Strom (gem. § 36 Abs. 2 EnWG). Das heißt: Wir sind für Sie da – auch wenn Ihr bisheriger Stromlieferant Ihre Versorgung nicht mehr sicherstellen kann.

Grundversorger per Gesetz

Aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergibt sich die strikte Trennung von Stromnetzbetrieb und Stromvermarktung. Es besteht zum einen eine (bedingte) Anschlusspflicht des Netzbetreibers und zum anderen eine Versorgungspflicht eines von der Bundesnetzagentur für ein Verteilnetzgebiet bestimmten Grundversorgers (§ 36 Abs. 1 EnWG). Die Einzelheiten hierzu regeln die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Ergänzenden Bedingungen inkl. Preisblatt der Stadtwerke Kiel AG.

Anspruch auf Grundversorgung nach EnWG haben u. a. Letztverbraucher, deren jährlicher Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigt.

Ersatzversorgung

Gemäß § 38 EnWG übernehmen die Stadtwerke Kiel die so genannte Ersatzversorgung, wenn

  • vom Anschlussnutzer Strom bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
  • der eigentliche Stromlieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist (z.B. in Folge einer Insolvenz).

Außerdem gilt: Jeder Kunde bleibt im Anschluss an eine Ersatzversorgung frei in der Wahl seines Anbieters und Tarifs.

Preise für die Grund- und Ersatzversorgung mit Strom

Grundversorgung Strom Haushaltskunden
Preiszusammensetzung Grundversorgung Strom
Preisstand: 1. April 2024
Ersatzversorgung Strom Haushaltskunden
Preiszusammensetzung Ersatzversorgung Strom
Preisstand: 1. Januar 2024
Archiv: Preiszusammensetzung Ersatzversorgung Strom (Stand 01.07.2023)

Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung (RLM)
Preizusammensetzung Ersatzversorgung RLM
Preisstand: 1. März 2024

Informationen zu den Tarifen

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