Grund- und Ersatzversorgung Erdgas
Als kundenstärkster Strom- und Erdgaslieferant der schleswig-holsteinischen Landeshauptstadt sorgen die Stadtwerke Kiel für die Grund- und Ersatzversorgung aller hiesigen Haushalte. Das bedeutet: Wir springen bei Bedarf für andere Energieversorger ein, die ihre Kunden nicht länger mit Energie beliefern können.
Grundversorger per Gesetz
Die Stadtwerke Kiel sind laut § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die Grund- und Ersatzversorgung innerhalb des Kieler Stadtgebietes und einiger an Kiel angrenzender Gemeinden verantwortlich. Hier stellen wir die kontinuierliche Gasversorgung auch der Haushalte sicher, deren Versorger z. B. aufgrund einer Insolvenz nicht mehr zur Belieferung imstande sind. Ungeachtet dessen bleibt jeder Haushalt in der Wahl seines Gaslieferanten frei.
Anspruch auf Grundversorgung nach EnWG haben Kunden, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen. Dazu kommen Letztverbraucher, die Energie für einen, den Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke beziehen.
Ersatzversorgung
Gemäß § 38 EnWG übernehmen die Stadtwerke Kiel die so genannte Ersatzversorgung, wenn:
- vom Anschlussnutzer Gas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Gasliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
- der eigentliche Gaslieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist (z.B. in Folge einer Insolvenz).
Als Grundversorger im Netzgebiet der SWKiel Netz GmbH beliefern wir zusätzlich Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der o. g. Bedingungen. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung und Ersatzbelieferung von Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten Tabelle.
Preise für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden | netto | brutto inkl. 19 % USt.* |
---|---|---|
Arbeitspreise (Cent/kWh) | ||
Stufe 1 (bis 1.788 kWh) | 9,908 | 11,791 |
Stufe 2 (ab 1.789 kWh) | 6,773 | 8,060 |
Stufe 3 (ab 11.069 kWh) | 6,286 | 7,480 |
Stufe 4 (ab 132.172 kWh) | 6,227 | 7,410 |
Grundgebühr (€/Monat) | ||
Stufe 1 (bis 1.788 kWh) | 3,25 | 3,87 |
Stufe 2 (ab 1.789 kWh) | 7,92 | 9,43 |
Stufe 3 (ab 11.069 kWh) | 12,42 | 14,78 |
Stufe 4 (ab 132.172 kWh) | 18,90 | 22,49 |
Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung | ||
Arbeitspreis Energie1 (Cent/kWh) | 3,500 | 4,165 |
Preisstand: 1. Januar 2021
Für den Lieferzeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 berücksichtigen wir den reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 % automatisch in der Jahresabrechnung.
* Bruttopreise inkl. der ab dem 01.01.2021 geltenden Umsatzsteuer von 19 %.
1 Zzgl. der auf die Lieferung entfallenden Kosten in der jeweils veröffentlichten Höhe für den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Kiel AG in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe und die Energiesteuer.
Auf den Gesamtbetrag wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe erhoben.
Informationen zu den Tarifen
Der Kunde bleibt im Anschluss an eine Ersatzversorgung frei in der Wahl seines Anbieters und Tarifs. Über die Grundversorgung hinaus bieten wir Ihnen gerne unsere weiteren 24/7 Produkte an.
Hinweis
Die Stadtwerke Kiel AG bietet die Versorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV einschließlich der dazu veröffentlichten Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Kiel AG in der jeweils gültigen Fassung zu den nachstehenden Bestimmungen an. Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung entsprechen den Allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Gas (Kieler Gastarife) der Stadtwerke Kiel AG. Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Gas gelten bis auf weiteres auch für die Ersatzversorgung. Für Tarifkundenverträge, die bis einschließlich dem 12.07.2005 abgeschlossen worden sind, gilt bis auf weiteres die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV).