Die jeweiligen Energielieferanten sind damit gesetzlich verpflichtet, ab dem 01. Januar 2013 diese Umlage von jedem Letztverbraucher zu erheben und in gleicher Höhe an die entsprechenden Netzbetreiber abzuführen.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, den nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Weiterreichende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf www.bdew.de und www.eeg-kwk.net
Die § 19 StromNEV-Umlage für das Lieferjahr 2013 wird ab dem 01.01.2013 in folgender Höhe erhoben:
Umlage je Letztverbrauchergruppe -LV-:
| Jahr | LV Gruppe A | LV Gruppe B | LV Gruppe C |
| 2013 | 0,329 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Cent/kWh.
Als Ihr Kompetenzpartner und Energie-Kümmerer im Norden ist es unser Anspruch, den für unsere Kunden durch diese neu eingeführte Umlage zu erwartenden Kostenanstieg abzufedern. Die professionelle Beschaffungsstrategie beim Energieeinkauf mit unserem Produkt 24/7 Stromfonds ist hierfür nur ein Beispiel.
